Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten)

 

1 Obliegenheiten

 

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäßden Vorausset-zungen und

Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden - soweit nichts anderes verein bart ist - bestimmt:

 

1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art.11, Pkt.3.1 auf Anfragewahrheitsgemäß mitzuteilen.

 

1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.

 

1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen

des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.

 

1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.

 

Insbesondere sind anzuzeigen:

 

1.4.1 der Versicherungsfall;

 

1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;

 

1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;

 

1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.

MB AHVB-EHVB 2005_VERSION 2012.DOC Seite11

 

1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.

 

1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.

 

1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nichtmöglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist allegebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.

 

1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine  Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeitverweigern oder zu vergleichen.

 

2 Vollmacht des Versicherers

 

Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden E

rklärungen im Namen des Versicherungsnehmers ab zugeben.

 

Quelle: VVO.at